Was bedeutet “Vor-Ort-Testung“?
(Stand: 5. Januar 2022 18:30 Uhr)
Ist für die Teilnahme an Veranstaltungen oder dem Betreten von Einrichtungen, Geschäften, Gaststätten oder ähnlichem der Nachweis eines negativen Coronavirus-Testnachweis notwendig, kann dieser Nachweis auch unmittelbar vor Betreten des Angebots erfolgen („Vor-Ort-Testung“). Es gelten folgende Voraussetzungen:
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Der Test muss unmittelbar vor dem Betreten erfolgen.
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Der Test muss als Selbsttest unter Aufsicht einer qualifiziert geschulten Person erfolgen oder von einer qualifiziert geschulten Person durchgeführt werden.
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Es sind qualitativ hochwertige Tests zu nutzen, die auf der Liste des Bundesinstits für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht (www.bfarm.de/antigentests).
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Das Testpersonal muss sich einen Lichtbildausweis vorzeigen lassen und die Testergebnisse dokumentieren, um im Falle einer Kontrolle einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu können.
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Der negative Coronavirus-Testnachweis gilt nur für die Teilnahme der Veranstaltung, dem Betreten des Ladenlokals oder ähnliches, es wird in allen Fällen keine Bescheinigung ausgestellt, die Zugang zu anderen Veranstaltungen ermöglicht.
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Die getestete Person muss bei positivem Selbsttestergebnis zwingend auf die Pflichten nach § 10g Eindämmungsverordnung (EVO) hingewiesen werden. Demnach sind Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, verpflichtet:
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sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen. Dieses kann in den Teststellen der Stadt Hamburg Testzentren - hamburg.de oder in der Hausarztpraxis erfolgen.
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sich unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern (vorübergehende Isolierung), bis das Testergebnis vorliegt.
Positive Selbsttests sind nicht meldepflichtig.
Ein Schnelltest ist durch qualifiziert geschulte Personen oder unter Aufsicht dieser qualifiziert geschulten Person durch die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher selbst durchzuführen. Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
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Die qualifizierte Schulung kann beispielsweise durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, medizinische Dienste oder Hilfsorganisationen erfolgen und ist von den geschulten Personen mittels Zertifikat zur Schulung (Ausbildungsnachweis oder Zeugnis) der jeweiligen Schulungseinrichtung nachzuweisen. Die Fachkunde kann sich weiterhin aus einem Ausbildungszeugnis aus dem medizinischen Bereich ergeben.
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Wird der Test durch die Kundinnen und Kunden etc. selbst unter Aufsicht der qualifiziert geschulten Person durchgeführt (ausschließlich möglich bei der Verwendung von sog. Eigenschnelltests/Laientests), kann die qualifizierte Schulung durch ein entsprechendes Schulungsvideo und das Studium der Packungsbeilage des verwendeten Tests erfolgen, ggf. mit zusätzlicher Beratung durch fachkundiges Personal. Die Schulung (Art und Umfang) ist zu dokumentieren.